Am 25. September ist die neue Solvabilitätsverordnung (SolvV) in Kraft getreten. Der darin neu eingefügte § 36a schafft die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken. Hintergrund sind die Vorgaben der fünften europäischen Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD V), die durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) Ende 2020 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Dadurch wurde unter anderem § 10e Kreditwesengesetz (KWG) neu gefasst.
Die Richtlinie hat den Anwendungsbereich des Systemrisikopuffers erweitert und ihn flexibler gestaltet. So werden nun auch alle Systemrisiken adressiert, die nicht bereits durch die Kapitalpuffer für systemrelevante Institute, den antizyklischen Kapitalpuffer oder Maßnahmen der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) abgedeckt sind.
Daneben wurde auch § 37 SolvV geringfügig modifiziert, der die Methode zur Errechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags im Sinne von § 10i Absatz 3 KWG konkretisiert. Die Änderungen beschränken sich im Wesentlichen auf technische Anpassungen an die geänderten europäischen Vorgaben in Artikel 141 Absatz 5 und 6 der CRD V.