Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) hat – befristet bis zum 1. März 2022, 23:59 Uhr – gegenüber der Sberbank Europe AG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot (Moratorium) erlassen, das durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreich (FMA) umzusetzen ist. Eine Ausnahme gilt für Einleger erstattungsfähiger Einlagen zur Sicherung des nötigsten täglichen Bedarfs (maximal € 100 pro Tag). In der Europäischen Union sind Einlagen von Privatanlegern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro je Einleger und Bank geschützt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung von bis zu 100.000 Euro je Einleger liegen vor, sofern die FMA den Entschädigungsfall feststellen würde.
Die Einlagen deutscher Einleger bei der Zweigniederlassung in Frankfurt am Main („Sberbank Direct“) sind über die österreichische Einlagensicherung geschützt. Im Entschädigungsfall hat die österreichische Entschädigungseinrichtung die Entschädigungsansprüche der Einleger unverzüglich zu prüfen und die geeigneten Entschädigungsmaßnahmen zu treffen. Die deutsche Entschädigungseinrichtung ist im Entschädigungsfall für die Durchführung der Auszahlungen zuständig und hat die Ansprüche der Einleger in der Regel innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Feststellung des Entschädigungsfalls zu erfüllen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beobachtet intensiv die Entwicklungen aus aufsichtlicher Perspektive und steht in engem Kontakt und Koordination mit den nationalen, europäischen und internationalen Aufsichtsbehörden.