Kommission genehmigt österreichische Förderung im Umfang von 2 Mrd. EUR für Wien Energie

07 April 2023
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Die Europäische Kommission hat eine mit 2 Mrd. EUR ausgestattete österreichische Regelung zur Unterstützung des Energieversorgers Wien Energie GmbH vor dem Hintergrund des russischen Krieges gegen die Ukraine genehmigt. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des ökologischen Wandels und die Verringerung der Brennstoffabhängigkeit von entscheidender Bedeutung sind. Durch den neuen Rahmen wurde der am 23. März 2022 angenommene und am 20. Juli 2022 sowie am 28. Oktober 2022 geänderte Befristete Krisenrahmen erneut geändert und teilweise verlängert, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Wirtschaft in der derzeitigen geopolitischen Krise zu stützen.

Österreich hat auf der Grundlage des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels eine Beihilferegelung im Umfang von 2 Mrd. EUR bei der Kommission angemeldet, mit der Unternehmen angesichts des russischen Krieges gegen die Ukraine unterstützt werden sollen.

Wien Energie ist ein Strom- und Fernwärmeerzeuger und verkauft Fernwärme, Strom und Gas. Das Unternehmen ist der größte Energieversorger in Österreich. Seit August 2022 kämpft es aufgrund des starken Anstiegs der Gas- und Strompreise mit Liquiditätsengpässen.

Im Rahmen dieser Maßnahme wird die Beihilfe in Form einer ab dem 1. Mai 2023 laufenden Kreditlinie mit vergünstigten Zinssätzen gewährt. Die Kreditlinie wird von der Stadt Wien, der einzigen mittelbaren Eigentümerin des Unternehmens, entweder aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln des Bundes finanziert. Bis zum 30. April 2025 können daraus Kredite abgerufen werden.

Die neue Kreditlinie wird drei bestehende Kreditlinien ersetzen, die dann geschlossen werden. Sie waren 2022 gewährt worden und wurden bereits vollständig zurückgezahlt. Bei allen drei bestehenden Kreditlinien wurde festgestellt, dass sie die Voraussetzungen des damals geltenden Befristeten Krisenrahmens erfüllten und somit mit dem Binnenmarkt vereinbar waren.

Mit der neuen Maßnahme soll sichergestellt werden, dass Wien Energie über genügend Liquidität verfügt, um seine Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten abzusichern.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Österreich angemeldete Regelung die im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels festgelegten Voraussetzungen erfüllt, da i) die Laufzeit der Darlehen nicht länger als sechs Jahre sein wird, ii) die Zinssätze der Kreditlinie mit den im Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels festgelegten Mindestsätzen im Einklang stehen und iii) der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Liquiditätsbedarfs von Wien Energie für die Besicherung seiner Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten für einen Zeitraum von 12 Monaten berechnet wird.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die österreichische Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den Voraussetzungen des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels im Einklang steht. Folglich hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 9. März 2023 einen neuen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen, um im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal Unterstützungsmaßnahmen in Sektoren zu fördern, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind. Zusammen mit der von der Kommission am selben Tag gebilligten Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“) wird der neue Rahmen zur Beschleunigung der Investitionen in die Produktion sauberer Technologien und des Zugangs zu den dafür benötigten Finanzierungsmitteln beitragen. Zudem wird er es für die Mitgliedstaaten einfacher machen, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende spezifische Projekte im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durchzuführen.

Durch den neuen Rahmen wurde der am 23. März 2022 angenommene Befristete Krisenrahmen geändert und teilweise verlängert, um es den Mitgliedstaaten angesichts des russischen Kriegs gegen die Ukraine zu ermöglichen, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum für die Stützung der Wirtschaft zu nutzen. Der Befristete Krisenrahmen wurde am 20. Juli 2022 im Einklang mit den Zielen von REPowerEU geändert, um das Paket „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ zu ergänzen. Der Befristete Krisenrahmen wurde am 28. Oktober 2022 im Einklang mit der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise und der Verordnung über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas weiter geändert.

Der Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels sieht vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

*Begrenzte Beihilfen in jeder Form für Unternehmen, die von der derzeitigen Krise oder den anschließenden Sanktionen und Gegensanktionen betroffen sind, bis zu einem erhöhten Betrag von 250 000 EUR in der Landwirtschaft, 300 000 EUR in der Fischerei und Aquakultur und 2 Mio. EUR in allen anderen Sektoren.
*Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen: In Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen können die Mitgliedstaaten Energieversorgungsunternehmen für ihre Handelstätigkeiten öffentliche Garantien gewähren, die eine Deckung von über 90 % bieten, wenn sie als Finanzsicherheit ohne zugrunde liegende Darlehen für zentrale Gegenparteien oder Clearingmitglieder bereitgestellt werden.
*Beihilfen zur Entschädigung für die höheren Energiepreise: Die Beihilfen können in jeglicher Form gewährt werden. Sie sollen die Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, von einem Teil der Mehrkosten entlasten, die ihnen aufgrund der außergewöhnlich stark gestiegenen Gas- und Strompreise entstehen. Die Einzelbeihilfe kann auf der Grundlage des bisherigen oder des gegenwärtigen Verbrauchs berechnet werden. Dabei ist der Notwendigkeit, die Marktanreize zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechtzuerhalten und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeiten zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten – auch für besonders betroffene energieintensive Sektoren – flexibel Unterstützung gewähren, sofern Vorkehrungen getroffen werden, die Überkompensation vermeiden und einen Anreiz bieten, im Falle von Beihilfebeträgen von mehr als 50 Mio. EUR den CO2-Fußabdruck zu verringern. Die Mitgliedstaaten werden auch aufgefordert, in nichtdiskriminierender Weise Anforderungen in Bezug auf den Umweltschutz und die Versorgungssicherheit festzulegen.

Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien

Die Mitgliedstaaten können Regelungen für Investitionen in alle erneuerbaren Energiequellen – in erneuerbaren Wasserstoff, Biogas und Biomethan, Speicherung und (z. B. durch Wärmepumpen erzeugte) erneuerbare Wärme – mit vereinfachten Ausschreibungen auflegen, die rasch durchgeführt werden können, wobei ausreichende Vorkehrungen zum Schutz des fairen Wettbewerbs zu treffen sind. Insbesondere können die Mitgliedstaaten Regelungen für bestimmte Technologien auflegen, die angesichts des jeweiligen nationalen Energiemixes gefördert werden sollten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für kleine Vorhaben und weniger ausgereifte Technologien wie erneuerbaren Wasserstoff wurden vereinfacht, da keine Ausschreibung mehr erforderlich ist, sofern bestimmte Vorkehrungen getroffen werden.

Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse

Um die Diversifizierung der Energieversorgung weiter zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten Investitionen in den Ausstieg aus fossilen Energieträgern unterstützen, so die Elektrifizierung, Energieeffizienz und Umstellung auf die Nutzung von erneuerbarem und strombasiertem Wasserstoff, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, und die Möglichkeiten zur Förderung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse durch die Umstellung auf aus erneuerbarem Wasserstoff gewonnene Brennstoffe wurden ausgeweitet. Die Mitgliedstaaten können entweder i) neue auf Ausschreibungen basierende Regelungen einführen oder ii) Vorhaben ohne Ausschreibung direkt unterstützen, wobei der Anteil der öffentlichen Förderung pro Investition begrenzt ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für besonders energieeffiziente Lösungen würden Aufschläge vorgesehen. Wird keine Ausschreibung durchgeführt, gibt es nun eine weitere einfachere Methode zur Festlegung des Beihilfehöchstbetrags.

Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage im Einklang mit der Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise

Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen in Schlüsselsektoren für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft: Auf diese Weise werden Investitionsbeihilfen für die Herstellung strategischer Ausrüstungen wie Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 sowie für die Herstellung von Schlüsselkomponenten und für die Herstellung und das Recycling der dafür benötigten kritischen Rohstoffe ermöglicht. Konkret können die Mitgliedstaaten einfache und wirksame Maßnahmen auflegen, um nach Maßgabe des Investitionsstandorts und der Größe des Beihilfeempfängers Unterstützung bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Investitionskosten und bis zu bestimmten Nominalbeträgen bereitzustellen. Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen in benachteiligten Gebieten können dabei mit Blick auf die Kohäsionsziele höhere Beihilfen gewährt werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen einzelne Unternehmen stärker unterstützen, wenn wirklich die Gefahr besteht, dass Investitionen in Länder außerhalb Europas umgelenkt werden, wobei eine Reihe von Vorkehrungen gelten. Weitere Informationen über Möglichkeiten zur Förderung eines schnelleren Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft finden Sie hier.

Von Russland kontrollierte Unternehmen, die mit Sanktionen belegt wurden, können die Regelung nicht in Anspruch nehmen.

Maßnahmen, die besonders wichtig sind, um den grünen Wandel zu beschleunigen und die Abhängigkeit von Brennstoffen zu verringern, gelten bis zum 31. Dezember 2025. Konkret handelt es sich hier insbesondere um Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Energiespeicherung, Maßnahmen zur Erleichterung der Dekarbonisierung industrieller Prozesse und Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen in Schlüsselbereiche für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft.

Die übrigen Bestimmungen des Befristeten Krisenrahmens, die unmittelbarer auf die Krise ausgerichtet sind (begrenzte Beihilfebeträge, Liquiditätshilfe in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen, Beihilfen zum Ausgleich der hohen Energiepreise, Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage), bleiben bis zum 31. Dezember 2023 anwendbar. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich sein könnte.

Der Befristete Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend eine Rettungsbeihilfe benötigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Einbußen entschädigen, die ihnen direkt durch ein außergewöhnliches Ereignis – wie die aktuelle Krise – entstanden sind.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb unter der Nummer SA.105348 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik : Mit dieser Maßnahme im Umfang von 2 Mrd. EUR wird Österreich sicherstellen, dass sein größter Energieversorger seinen Liquiditätsbedarf für die Besicherung seiner Handelstätigkeit auf den Energiemärkten decken kann, sodass er seine Geschäftstätigkeit in der derzeitigen geopolitischen Krise fortsetzen kann.“

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