Marken leben von möglichst unverwechselbarer Produktausgestaltung: Form und Farbe, Streifen, Sterne, Ecken und Kanten. Unternehmen verteidigen ihre am Markt bekannten Besonderheiten deshalb mit Klauen und Zähnen. Der Urheberrechtsschutz kann dabei Vieles erfassen: Der Geschmack einer Speise gehört allerdings nicht dazu. Der EuGH hat entschieden, dass er nicht schutzfähig ist. Zwei niederländische Unternehmen, namentlich „Levola“ (Hengelo BV) und „Smilde“ (Foods BV), gerieten in Streit über einen Kräuterstreichkäse auf Crème fraîche-Basis.
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(Käse-)Geschmack kann nicht urheberechtlich geschützt werden
17 November 2018