Seit dem 1. Januar 2018 ist die Investmentsteuerreform in Kraft. Sie hat das Ziel Systemfehler zu beseitigen, das Verfahren zu vereinfachen und vor allem Gestaltungsmöglichkeiten zu reduzieren. Eine der wichtigsten Änderungen: Das Steuerrecht gilt nun für in- und ausländische Fonds gleichermaßen. Eine besondere Herausforderung für die depotführenden Stellen ist es, den Regimewechsel so abzubilden, dass die Anleger bei ihrer Steuererklärung korrekte Angaben machen können. Für diese Anpassungen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020.
Die Investmentsteuerreform bricht vollständig mit den alten Regelungen. Bisher wurde der einzelne Anleger so besteuert, als habe er die im Fonds enthaltenen Vermögenswerte direkt erworben. Der Fonds selbst unterlag nicht der Besteuerung. Dieses sogenannte Transparenzprinzip gilt für Publikumsfonds nun nicht mehr. Künftig werden sowohl der Fonds als auch der Anleger besteuert. Dennoch soll die Steuererklärung für den einzelnen Anleger vereinfacht werden. Er braucht dem Finanzamt künftig nur noch vier Informationen – Art des Fonds, Höhe der Ausschüttung, erster Rücknahmepreis sowie letzter Rücknahmepreis – anzugeben, die ihm seine Fondsgesellschaft zur Verfügung stellt.
Besteuerung ist abhängig vom Fondstyp
Für die Fonds bedeutet das Abrücken vom Transparenzprinzip, dass sie nun auf bestimmte inländische Einkünfte Körperschaftsteuer bezahlen müssen, die in Form einer Kapitalertragsteuer zum Zuflusszeitpunkt durch die Verwahrstelle erhoben wird. Für Anleger in Publikumsfonds gilt eine modifizierte Cash-Flow-Besteuerung, die durch die depotführende Stelle zu beachten ist. Um die aus Sicht der Anleger nachteilige zusätzliche Besteuerung der Investmentfonds auszugleichen, gelten für sie künftig Teilfreistellungssätze, die sich nach dem Fondstyp und der Anlegergruppe richten. Zudem kann der Fonds für Einkünfte, die bestimmte Anlegergruppen betreffen, eine Steuerbefreiung beantragen. Zu diesen Anlegern gehören Körperschaften, Juristische Personen, Personenvereinigungen, Stiftungen oder Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Ihr Anteil an den Erträgen des jeweiligen Fonds muss nicht versteuert werden, wenn der Anleger seine Fondsanteile mindestens drei Monate gehalten hat und der Investmentfonds die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer erfüllt. Zusätzlich sind Anleger von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen von der Steuerpflicht befreit.
Anders sieht es bei Spezialfonds aus. Für deren Anleger soll die transparente Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen auch über das Jahr 2018 hinaus gelten – allerdings gibt es auch hier einige Neuerungen, wie beispielsweise die unterschiedliche Transparenzoption für inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge. Künftig müssen die Verwahrstellen die Stammdaten der Anleger in Spezialinvestmentvermögen in ihre Systeme aufnehmen, um deren steuerlichen Status beim Ertragszufluss beachten zu können.
Übergangsfristen für die Ermittlung fiktiver Veräußerungsergebnisse
Gerade für die depotführenden Stellen bringt das neue Investmentsteuergesetz große Herausforderungen mit sich. Sie müssen sicherstellen, dass der Übergang vom alten zum neuen Steuerregime reibungslos funktioniert. Denn es ist erforderlich, die zu versteuernden Beträge des Anlegers vor dem Stichtag zu ermitteln und im System festzuhalten und ab dem 1. Januar 2018 nach dem nun geltenden Steuerrecht neu zu rechnen. Dafür werden alle Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 fiktiv veräußert und die steuerlichen Ergebnisse ermittelt. Gleichzeitig wird eine fiktive Anschaffung vorgenommen, für die dann das neue Recht gilt. Für die Ermittlung der fiktiven Veräußerungsergebnisse haben die Verwahrstellen noch bis Ende Dezember 2020 Zeit.
Fiktive Veräußerungen und Anschaffungen werden auch dann notwendig, wenn die Fondsgesellschaft die Anlagebedingungen für einen Fonds ändert – denn je nach Fondstyp fällt auch die Höhe der Teilfreistellung für den Anleger unterschiedlich aus. Daher müssen Änderungen des Fondstyps im Depot des Kunden vermerkt werden. Auch dadurch entstehen zusätzliche Datenpakete, die beim jeweiligen Kunden bis zum Verkauf der Anteile vorgehalten werden.
Zusätzliche Daten notwendig
Alleine für die aktuelle Abrechnung zum 31. Dezember 2017 müssen bis zu 130.000 Fonds fiktiv veräußert und wieder erworben werden. Selbst bei einer mittelgroßen depotführenden Stelle kommen da schnell mehrere Millionen Transaktionen zusammen, für die nach dem FiFo-Prinzip die fiktive Steuer errechnet werden muss. Und solche Berechnungen kommen – wenn auch in deutlich kleinerem Umfang – immer wieder auf die Institute zu, sobald die Anlagebedingungen eines Fonds sich so verändern, dass er künftig zu einem anderen Fondstyp gehört. Um all diese Berechnungen vornehmen zu können, brauchen die depotführenden Stellen verlässliche Daten – und eine Software, die diese Daten verarbeiten und vorhalten kann.
So hat beispielsweise der WM Datenservice zusätzliche Datenfelder für die steuerliche Behandlung von Investmentfonds eingerichtet. Sie beziehen sich zum einen auf das Besteuerungsverfahren und geben zum anderen Auskunft darüber, wie hoch die Teilfreistellung des Anlegers ausfällt. Diese Daten müssen nun in die Systeme der depotführenden Stellen übernommen werden, um dann jederzeit die notwendigen Informationen für die Steuererklärung der Anleger zu liefern – damit diese tatsächlich nur noch vier Kennzahlen an das Finanzamt melden müssen.
Quelle: Intalus