Geldbuße von 337,5 Mio. EUR gegen Mondelēz wegen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels

27 Mai 2024
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Die Europäische Kommission hat gegen Mondelēz International, Inc. (Mondelēz) eine Geldbuße in Höhe von 337,5 Mio. EUR verhängt, weil das Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel mit Schokolade, Keksen und Kaffeeprodukten zwischen Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht behindert hat. Die Kommission geht auch weiterhin entschlossen gegen ungerechtfertigte Hindernisse vor, um ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Territoriale Angebotsbeschränkungen durch Lieferanten stellen eine Art nichtregulatorischer Hindernisse für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts dar.

Mondelēz mit Sitz in den USA ist einer der weltweit größten Hersteller von Schokolade- und Keksprodukten. Die Produktpalette des Unternehmens umfasst bekannte Schokolade- und Keksmarken wie Côte d‘Or, Milka, Oreo, Ritz, Toblerone und TUC und schloss bis 2015 auch Kaffeemarken wie HAG, Jacobs und Velours Noir ein.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Mondelēz gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen hat, indem es i) wettbewerbswidrige Vereinbarungen traf bzw. Verhaltensweisen abstimmte, um den grenzüberschreitenden Handel mit verschiedenen Schokolade-, Keks- und Kaffeeprodukten zu beschränken, und ii) seine beherrschende Stellung auf bestimmten nationalen Märkten für den Verkauf von Tafelschokolade missbräuchlich ausnutzte.

Insbesondere stellte die Kommission fest, dass Mondelēz im Rahmen von 22 wettbewerbswidrigen Vereinbarungen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen hat:

*Mondelēz beschränkte die Gebiete oder Kunden, an die sieben Großhändler (im Folgenden Händler oder auch „Makler“) die Produkte von Mondelēz weiterverkaufen durften. Eine Vereinbarung enthielt auch eine Bestimmung, mit der der Kunde von Mondelēz angewiesen wurde, für ausgeführte Produkte höhere Preise zu verlangen als für Inlandsverkäufe. Diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen kamen im Zeitraum 2012-2019 zur Anwendung und deckten alle EU-Märkte ab.
*Zudem hinderte der Konzern zehn in bestimmten Mitgliedstaaten tätige Alleinvertriebshändler daran, Verkaufsanfragen von Kunden in anderen Mitgliedstaaten ohne vorherige Genehmigung durch Mondelēz zu beantworten. Diese Vereinbarungen und Verhaltensweisen kamen im Zeitraum 2006-2020 zur Anwendung und deckten alle EU-Märkte ab.

Die Kommission stellte ferner fest, dass Mondelēz im Zeitraum 2015-2019 seine marktbeherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 102 AEUV missbrauchte, indem es

*sich weigerte, einen Makler in Deutschland zu beliefern, um den Weiterverkauf von Tafelschokolade nach Belgien, Bulgarien, Österreich und Rumänien zu verhindern, wo die Preise dieser Produkte höher waren, und
*die Lieferung bestimmter Tafelschokoladen in die Niederlande einstellte, um die Einfuhr dieser Produkte nach Belgien zu verhindern, wo Mondelēz sie zu höheren Preisen verkaufte.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die illegalen Praktiken von Mondelēz die Einzelhändler in ihrer Freiheit einschränkten, Produkte in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Preisen zu beziehen, und zu einer künstlichen Aufteilung des Binnenmarkts führten. Mondelēz wollte verhindern, dass der grenzüberschreitende Handel zu Preissenkungen in Ländern mit höheren Preisen führt. Diese illegalen Praktiken ermöglichten es Mondelēz, seine eigenen Produkte weiterhin teurer zu verkaufen, was letztlich den Verbrauchern in der EU schadete.

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