Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte griechische Unterstützungsmaßnahmen zugunsten des ehemaligen staatlichen Postunternehmens ELTA mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. ELTA ist der größte Anbieter von Postdienstleistungen in Griechenland und das mit der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung betraute Postunternehmen. Im Mai 2020 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, derzufolge mehrere Maßnahmen zugunsten von ELTA eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten.
Konkret handelt es sich um folgende Maßnahmen:
* die Zahlung von 149 Mio. EUR an ELTA im Dezember 2020 als zusätzlicher Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum 2013-2018,
* eine Aufstockung des Grundkapitals von ELTA in Form einer Kapitalzufuhr von 100 Mio. EUR im Dezember 2020 und
* die Befreiung aller Postdienstleistungen ELTAs seit dem Jahr 2000 von der Mehrwertsteuer durch eine entsprechende Vorschrift im griechischen Mehrwertsteuergesetz.
Nach einer vorläufigen Bewertung bezweifelt die Europäische Kommission, dass bestimmte Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von ELTA mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Aus diesem Grund wird sie in einem eingehenden Prüfverfahren klären, ob ELTA einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Ausgleichszahlungen für die Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum 2013-2018 hatte, da sie für denselben Zeitraum bereits eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von 15 Mio. EUR erhalten hatte.
Ferner wird sie prüfen, ob die Kapitalzufuhr an ELTA zu Marktbedingungen erfolgte oder dem Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft hat.
Ferner könnte die Mehrwertsteuerbefreiung, soweit sie für alle von ELTA erbrachten Postdienstleistungen gilt, als Beihilfe eingestuft werden. Für den Zeitraum vor August 2010 wäre eine solche Maßnahme beihilferechtlich als bestehende Beihilfe einzustufen, für den Zeitraum danach als neue Beihilfe. Die Kommission zieht die Vereinbarkeit einer solchen neuen Beihilfe mit dem Binnenmarkt in Zweifel.
Sie wird nun weitere Untersuchungen vornehmen, um zu prüfen, ob ihre anfänglichen Bedenken begründet sind. Die Einleitung einer eingehenden Prüfung gibt Griechenland, dem Beschwerdeführer und anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Hintergrund
Nach den EU-Beihilfevorschriften über Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen, die 2011 angenommen wurden, können Unternehmen für die zusätzlichen Kosten, die ihnen durch die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich erhalten. Dies erlaubt es den Mitgliedstaaten, Beihilfen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu gewähren, und stellt gleichzeitig sicher, dass die mit diesen Dienstleistungen betrauten Unternehmen keinen übermäßig hohen Ausgleich erhalten. Dadurch ist gewährleistet, dass Wettbewerbsverfälschungen so gering wie möglich gehalten und öffentliche Mittel effizient genutzt werden.
Nach den EU-Beihilfevorschriften können ferner staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen als beihilfefrei angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Wirtschaftsbeteiligten annehmbar wären (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten). Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, enthalten die staatlichen Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft wird.