Die Finanzaufsicht BaFin und die Deutsche Bundesbank informieren über aktuelle Empfehlungen zur Verordnung über Märkte für Kryptowerte. Die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Titel III und IV dieser Verordnung enthalten Anforderungen an Unternehmen, die vermögenswertreferenzierte Token (ART) oder E-Geld-Token (EMT) öffentlich anbieten oder zum Handel zulassen wollen. Diese Titel müssen ab dem 30. Juni 2024 angewendet werden. Die EBA empfiehlt in einer aktuellen Mitteilung, dass sich die betroffenen Unternehmen zeitnah auf MiCAR vorbereiten. Die Mitteilung enthält fünf leitende Prinzipien, die bis zur Anwendung der Titel III und IV der MiCA-Verordnung beachtet werden sollen. Die EBA weist darauf hin, dass diese Prinzipien rechtlich nicht bindend sind und unbeschadet von nationalen Regelungen befolgt werden können. Sie können auch nicht die Erlaubnis, Registrierung oder ähnliche Verfahren in den Mitgliedstaaten vorwegnehmen.
Die leitenden Prinzipien sehen vor, dass Unternehmen, die ART oder EMT öffentlich anbieten oder zum Handel zulassen wollen, frühzeitig die jeweils zuständige nationale Aufsichtsbehörde kontaktieren. Dabei sollten sie der Aufsicht wesentliche Informationen über die Token übermitteln – und zwar mit einem Musterformular, welches ebenfalls in den leitenden Prinzipien enthalten ist.
So sollen Unternehmen in Deutschland vorgehen:
*Unternehmen, die bereits von der BaFin beaufsichtigt werden, sollen sich über die bereits bekannten Kontaktinformationen an ihre zuständigen Ansprechpersonen bei der BaFin wenden – in der Regel aus den Fachaufsichtsreferaten.
*Unternehmen, die bisher noch nicht von der BaFin beaufsichtigt werden, können sich an die E-Mail-Adresse art-emt@bafin.de wenden. Empfehlenswert ist es, hierfür eine gesicherte E-Mail-Kommunikation zu nutzen.
* Finanzunternehmen, die Nachfragen zu konkreten Einzelfällen haben, können zusätzlich das Kontaktformular der BaFin nutzen. Für Fragen zur Erlaubnispflicht ist die Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF@bafin.de) zuständig. Fragen, die das Zulassungsverfahren und die Aufsicht betreffen, beantwortet die Aufsicht über Zahlungsinstitute und Kryptoverwahrgeschäfte (Gruppe ZK: ZK@bafin.de).
Die Informationen, welche die BaFin mit dem Musterformular von den Unternehmen erhält, leitet sie an die zuständigen Ansprechpersonen in der Deutschen Bundesbank und anonymisiert an die EBA weiter.
Zusätzlich zu ihrer Mitteilung haben die EBA und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA auch verschiedene Konsultationsdokumente zu technischen Standards und Leitlinien im Zusammenhang mit MiCAR veröffentlicht. Marktteilnehmer können sich innerhalb einer dreimonatigen Frist zu diesen Dokumenten äußern. Die BaFin hat auf ihrer Website einen eigenen Bereich zur MiCA-Verordnung eingerichtet.
Unter www.bafin.de/micar erhalten Interessierte umfangreiche Informationen zu diesem Thema. Auch häufig gestellten Fragen und Antworten sind dort aufgeführt. Der Inhalt der Website wird sukzessive erweitert.