Die BaFin hat Leitlinien für den Handel mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs) veröffentlicht. Sie sollen CFD-Emittenten als Handreichung dienen, ihre Vertragsbedingungen so anzupassen, dass Privatanlegern keine Kontrakte mit Nachschusspflicht mehr angeboten werden. Diese sind seit dem 10. August 2017 in Deutschland verboten.
Die BaFin greift mit ihren Leitlinien Konstellationen auf, die sie bei der Überprüfung von CFD-Angeboten als problematisch identifiziert hat. So stellt sie unter anderem noch einmal klar, dass CFD-Anbieter die Nachschusspflicht für Privatanleger in ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich und bedingungslos ausschließen müssen. Dabei kommt es nicht auf die Begrifflichkeit „Nachschusspflicht“ an. Auch die Bezeichnungen „Defizit“, „Unterdeckung“, „Differenz“, „Minussaldo“ und Umschreibungen sieht die Aufsicht als verbotene Nachschusspflicht an, sofern sie Privatanleger dazu verpflichtet, ein Minussaldo auf dem CFDKonto auszugleichen.
Die BaFin hatte aufgrund von Bedenken für den Anlegerschutz die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFDs mit ihrer Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2017 beschränkt. Seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. August 2017 dürfen Privatanlegern keine neuen CFD-Kontrakte mit Nachschusspflicht mehr angeboten werden. Verstoßen Anbieter dagegen, kann die BaFin Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen, wie etwa Zwangsgelder, einsetzen und Bußgelder verhängen.
Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
CFD-Handel: BaFin veröffentlicht Leitlinien zum Nachschusspflichtverbot
30 November 2017