Im vergangenen Jahr hatte die BaFin bei einer Untersuchung zum Closet Indexing Transparenzdefizite festgestellt. Nun hat sie dazu eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht, die vorgibt, welche Angaben die Verkaufsprospekte von Investmentvermögen künftig enthalten müssen.
Künftig haben Kapitalverwaltungsgesellschaften explizit anzugeben, ob sie aktiv verwaltet werden oder nur einen Index nachbilden. Nutzen die Gesellschaften einen Referenzwert, müssen sie diesen nennen und zusätzlich erläutern, ob und in welcher Höhe er über- oder unterschritten werden soll. Wie sich der jeweilige Fonds und der genutzte Referenzwert über einen längeren Zeitraum im Vergleich entwickelt haben, soll zudem ein Chart im Verkaufsprospekt deutlich machen.
Die BaFin hatte die geplante Veröffentlichung bis Ende Januar konsultiert. Im Vergleich zum Entwurf stellt sie in der finalen Fassung klar, dass nicht nur Publikumsfonds betroffen sind, die in den Anlagebedingungen einen Aktienanteil von mindestens 51 Prozent vorgeschrieben haben. Die Verpflichtung trifft auch solche Gesellschaften, bei denen sich eine schwerpunktmäßige Anlage in Aktien aus dem Verkaufsprospekt ergibt. Die ursprüngliche Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017 hat die Aufsicht zudem auf den 31. Dezember 2017 verlängert.