Bei Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz kann die BaFin seit November 2015 beziehungsweise seit Juli 2016 deutlich höhere Sanktionen verhängen. Wie die Aufsicht diese einsetzt und Bußgelder bemisst, hat sie jetzt mit ihren WpHG-Bußgeldleitlinien II konkretisiert.
Die überarbeiteten Leitlinien gelten für Verstöße bei Ad-hoc-Mitteilungen und Stimmrechtsmeldungen sowie der Finanzberichterstattung. „Gerade bei Konzernen mit einem hohen Umsatz und einer starken Marktkapitalisierung werden wir bei schwerwiegenden Verstößen in Zukunft deutlich höhere Bußgelder sehen“, signalisiert Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele. Der europäische Gesetzgeber habe mit der Einführung umsatzbezogener Geldbußen auch für größere Unternehmen in besonders schwerwiegenden Fällen eine spürbarere Sanktionierung ermöglichen wollen.
So kann die BaFin beispielsweise bei Verstößen gegen die Finanzberichterstattungspflichten nun bis zu zehn Millionen Euro, fünf Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängen. Für einen Emittenten mit einem Gesamtumsatz von 50 Milliarden Euro etwa sind damit Bußgelder von bis zu fünf Prozent des relevanten Gesamtumsatzes, also bis zu 2,5 Milliarden Euro, möglich. Bisher hatte das maximale Bußgeld bei 200.000 Euro gelegen.
Die WpHG-Bußgeldleitlinien II setzen die verschärften Sanktionsmöglichkeiten der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie sowie der Marktmissbrauchsrichtlinie in die Praxis um. Sie weisen je nach Schweregrad und Marktkapitalisierung des Emittenten betragsmäßige Grundbeträge aus. Diese dienen der Aufsicht als Grundlage, um unter Berücksichtigung der jeweiligen mildernden oder erschwerenden täterbezogenen Umstände das individuelle Bußgeld zu bemessen.
Angesichts des weiten umsatzbezogenen Bußgeldrahmens stehe man, so Roegele, seitens der BaFin insbesondere bei den weniger schweren Verstößen in der Verantwortung, mit Augenmaß vorzugehen. Hier werde die Aufsicht im Einzelfall Geldbußen festsetzen, die weit unterhalb der gesetzlich festgelegten Obergrenze liegen.