Die Finanzaufsicht BaFin hat am 28. März 2023 gegenüber der AXA Krankenversicherung Aktiengesellschaft einen Kapitalaufschlag auf die Solvabilitätskapitalanforderung festgesetzt. Grund waren Mängel in der Geschäftsorganisation. Diese hatte eine Prüfung der IT-bezogenen Geschäftsorganisation ergeben. Das Unternehmen muss die Mängel fristgebunden beseitigen. Die Anordnungen sind seit dem 4. Mai 2023 bestandskräftig. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 319 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die BaFin kann bei Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen, die gemäß Solvency II beaufsichtigt werden, einen Kapitalaufschlag nach § 301 (1) Nr. 3 VAG festsetzen. Dieser wird auf die Solvabilitätskapitalanforderung aufgeschlagen. Und zwar dann, wenn Risiken, die sich aus Mängeln in der Geschäftsorganisation ergeben, nicht angemessen abgedeckt werden.
Versicherungsunternehmen müssen nach § 23 (1) VAG über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist, und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. In Bezug auf die IT hat die BaFin diese Anforderung in dem Rundschreiben (VAIT) konkretisiert. Wenn sich zeigt, dass ein Unternehmen in der IT-Geschäftsorganisation schwerwiegende Mängel aufweist, ist ein Kapitalaufschlag das angemessene aufsichtliche Mittel, um diesen Risiken für den Zeitraum bis zur Mängelbeseitigung zu begegnen.
Die BaFin hat wegen solcher Mängel in der IT-Geschäftsorganisation nun erstmals einen Kapitalaufschlag auf die Solvabilitätskapitalanforderung eines Versicherungsunternehmens festgesetzt. Sie wird die Verwendung dieses Instruments auch künftig prüfen, wenn bei einem Versicherungsunternehmen oder einer Versicherungsgruppe erhebliche Abweichungen der Geschäftsorganisation von den gesetzlichen Vorgaben festgestellt werden, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums behoben werden können.Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 28. März 2023 gegenüber der AXA Krankenversicherung Aktiengesellschaft einen Kapitalaufschlag auf die Solvabilitätskapitalanforderung wegen Mängeln in der Geschäftsorganisation festgesetzt. Zudem wurde angeordnet, die Mängel, die zur vorbenannten Festsetzung geführt haben, fristgebunden zu beseitigen.
Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne der §§ 23 ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Eine Prüfung der IT-bezogenen Geschäftsorganisation hatte ergeben, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.
Die Anordnungen ergingen auf Grundlage der §§ 301 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 296 Absatz 1, 297 VAG in Verbindung mit Artikel 277, 281, 286 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014. Die Anordnungen sind seit dem 4. Mai 2023 bestandskräftig. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 319 VAG.