Art. 6 des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren erweiterte den Katalog der Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG um den Tatbestand der Kryptowertpapierregisterführung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG). Sie wird definiert als „die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) (Kryptowertpapierregisterführung)“. Durch die Erfassung und Untererlaubnisvorbehaltstellung der Kryptowertpapierregisterführung sollen dem Anlegerschutz, insbesondere dem Schutz der Eigentümerstellung und der Marktintegrität sowie der Transparenz und dem Funktions-schutz der Kapitalmärkte bei mittels Distributed Ledger-Technologie (DLT) begebenen elektronischen Wertpapieren und Kryptofondsanteilen, Rechnung getragen werden. Unter dem Eindruck der fortschreitenden Digitalisierung der Finanzmärkte hat der nationale Gesetzgeber mit der Verabschiedung des eWpG erstmals das deutsche Wertpapierrecht auch außerhalb des Staatssektors für die Emission von elektronischen Wertpapieren, d.h. Wertpapiere ohne physische Urkunde, geöffnet. Die Einführung elektronischer Wertpapiere umfasst dabei wegen der hohen praktischen Bedeutung dieser Form der Refinanzierung zunächst nur elektronische Inhaberschuldverschreibungen (§ 1 eWpG) und elektronische Anteilscheine gemäß § 1 der Verordnung über Kryptofondsanteile (Kryptofondsanteile).
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Die Botschaft ist klar: Organisationen müssen die Verantwortung für ihren sozialen und ökologischen Fußabdruck übernehmen. Es ist erfrischend zu sehen, dass eine Kultur der Offenheit…
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