Die Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen verschiedene Mitgliedstaaten, die keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht gemacht haben. Dabei sendet die Kommission zunächst ein Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall haben 24 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von vier EU-Richtlinien in den Bereichen Justiz, Mobilität und Verkehr, öffentliche Gesundheit sowie Umwelt mitgeteilt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinien vollständig umzusetzen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Mit der Richtlinie 2019/1151 vom Juni 2019 wurde die Richtlinie (EU) 2017/1132 geändert, um neue Bestimmungen für den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht einzuführen. Es wurden Vorschriften für die Digitalisierung gesellschaftsrechtlicher Verfahren in der EU erlassen, wie beispielsweise die vollständig online durchführbare Eintragung von Unternehmen und Zweigniederlassungen oder Online-Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen Unternehmen und Unternehmensregistern oder zwischen Unternehmensregistern. Die Richtlinie wurde von den meisten Mitgliedstaaten fristgerecht bis zum 1. August 2021. Einige Mitgliedstaat hatten wegen Verzögerungen infolge der COVID-19-Pandemie eine Verlängerung der Frist um ein Jahr beantragt. Für einige Bestimmungen, die eine technisch komplexere Umsetzung erforderten, war eine längere Frist bis zum 1. August 2023 vorgesehen. Dies betraf beispielsweise Vorschriften für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über disqualifizierte Geschäftsführer oder die Maschinenlesbarkeit von Unternehmensdokumenten in den Unternehmensregistern. Die folgenden Mitgliedstaaten haben noch keine vollständigen Maßnahmen zur fristgerechten Umsetzung der verbliebenen Bestimmungen der Richtlinie bis zum 1. August 2023 gemeldet und werden daher heute ein Aufforderungsschreiben erhalten: Österreich, Bulgarien, Dänemark, Griechenland, Zypern, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Finnland und Schweden.
Verkehr: Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN‑V)
Die Richtlinie 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes soll eine bessere Koordinierung und eine wirksame Durchführung der wichtigsten Vorhaben des TEN-V-Kernnetzes gewährleisten, indem die Genehmigungs- und Vergabeverfahren klarer gestaltet werden. Dazu sollen die Mitgliedstaaten für jedes Vorhaben oder jedes Genehmigungsverfahren eine zuständige Behörde benennen, vereinfachte Genehmigungsverfahren einführen, die nicht länger als vier Jahre dauern dürfen, die Verfahren für Vorhabenträger und die zuständigen Behörden klarer und transparenter gestalten und für eine bessere Koordinierung bei grenzüberschreitenden Genehmigungs- und Vergabeverfahren sorgen. Um Verzögerungen zu minimieren, sollten die nationalen Behörden Projekten Vorrang einräumen, die unter die Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen fallen.
Die Kommission richtet Aufforderungsschreiben an 19 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei), die die vollständige Umsetzung der Richtlinie nicht fristgerecht bis zum 10. August 2023 mitgeteilt haben.
Anmietung von Fahrzeugen: Richtlinie über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr
Die Richtlinie (EU) 2022/738 gewährleistet ein Mindestmaß an Marktöffnung für die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr. Durch die Verwendung von Mietfahrzeugen können Unternehmen, die Güter im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterverkehr befördern, ihre Kosten reduzieren und gleichzeitig ihre betriebliche Flexibilität erhöhen. Die Kommission richtet heute Aufforderungsschreiben an 20 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland), die die vollständige Umsetzung der Richtlinie nicht fristgerecht mitgeteilt haben. Die fraglichen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinie vollständig umzusetzen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
EU-Tabakvorschriften: neue Vorschriften für erhitzte Tabakerzeugnisse
Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2100 wird das Inverkehrbringen aromatisierter erhitzter Tabakerzeugnisse auf dem EU-Markt verboten und die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten abgeschafft, erhitzte Tabakerzeugnisse von bestimmten Etikettierungsvorschriften der Richtlinie 2014/40/EU auszunehmen. Erhitzte Tabakerzeugnisse sind Tabakerzeugnisse, die beim Erhitzen Nikotin und andere chemische Stoffe freisetzen, welche von den Nutzern inhaliert werden. Die delegierte Richtlinie war als Reaktion auf den erheblichen Anstieg des Umsatzes von erhitzten Tabakerzeugnissen in der EU erlassen worden, auf den die Kommission in ihrem Bericht zu dem Thema hingewiesen hatte. Die Kommission richtet Aufforderungsschreiben an 17 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Estland, Spanien, Kroatien, Zypern, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden), die die vollständige Umsetzung der Richtlinie nicht fristgerecht bis zum 23. Juli 2023 mitgeteilt haben.
Energieeffizienz: Beschleunigung der Energiewende durch befristete Ausnahme für bestimmte Wärmepumpen
Im Januar 2023 nahm die Kommission eine delegierte Richtlinie an, mit der die Verwendung von sechswertigem Chrom als Korrosionsschutzmittel in Gasabsorptionswärmepumpen erlaubt wird. Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie) dürfen Elektrogeräte, die sechswertiges Chrom enthalten, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Kommission befristete und anwendungsspezifische Ausnahmen gewährt. Im vorliegenden Fall gibt es keine geeigneten Alternativen für sechswertiges Chrom, weshalb der Nutzen der Ausnahme größer ist als ihre negativen Auswirkungen. Gasabsorptionswärmepumpen sind energieeffizienter als Brennwertkessel. Diese Ausnahme kann daher zu einer Reduzierung der CO2-Emissionen und einem schnelleren Austausch von Brennwertkesseln auf dem Markt führen und so die Energiewende vorantreiben. Belgien und Portugal haben die delegierte Richtlinie über die Ausnahme für sechswertiges Chrom in Gasabsorptionswärmepumpen nicht fristgerecht bis zum 31. August 2023 in nationales Recht umgesetzt und erhalten daher heute Aufforderungsschreiben.