Kommission gibt Zusammenschluss von Credit Suisse und UBS frei

27 Mai 2023
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Die Europäische Kommission hat den geplanten Zusammenschluss von Credit Suisse und UBS ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Nach Prüfung des Vorhabens ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. UBS und Credit Suisse sind sowohl globale multinationale Investmentbanken als auch Finanzdienstleistungsunternehmen. Im EWR überschneiden sich ihre Tätigkeiten in den Bereichen Wealth Management (Vermögensverwaltung und Anlageberatung für vermögende Privatpersonen) und Asset Management (Vermögensverwaltung für ein breites Kundenspektrum) sowie Investmentbanking. Auf der Grundlage ihrer Marktuntersuchung stellte die Kommission fest, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf den Märkten, auf denen sich die Tätigkeiten der beiden Unternehmen im EWR überschneiden, nicht wesentlich einschränken würde.

Das neu aufgestellte Unternehmen würde weiterhin unter erheblichem Wettbewerbsdruck stehen, da es sich auf allen diesen Märkten mit vielen unterschiedlichen Wettbewerbern, zu denen mehrere große weltweit tätige Banken sowie spezialisierte Anbieter und lokale Akteure zählen, messen müsste.

Die Kommission kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der geplante Zusammenschluss auf den untersuchten Märkten im EWR keine Wettbewerbsbedenken aufwirft, und gab den Zusammenschluss ohne Auflagen frei.

UBS und Credit Suisse, die ihren Hauptsitz in der Schweiz haben, bieten eine Reihe von Bank- und Finanzdienstleistungen wie Wealth Management, Asset Management, Investment Banking und Dienstleistungen für Privat- und Firmenkunden an.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren

Das Vorhaben wurde am 26. April 2023 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Anmeldung erfolgte im Anschluss an den Beschluss der Kommission vom 4. April 2023, mit dem den Beteiligten auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 3 der EU-Fusionskontrollverordnung eine Ausnahme vom Durchführungsverbot gewährt wurde. Nach diesem Verbot dürfen die beteiligten Unternehmen einen Zusammenschluss erst nach dessen Freigabe durch die Kommission durchführen.

Angesichts der finanziellen Schieflage von Credit Suisse und der deshalb drohenden finanziellen Instabilität beantragten die Beteiligten eine Ausnahme vom Durchführungsverbot während des laufenden Prüfverfahrens, um UBS die Durchführung spezifischer Maßnahmen, einschließlich des Vollzugs des Zusammenschlusses, zu ermöglichen. Die Kommission stellte fest, dass in diesem speziellen Fall alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt waren und dass das Risiko eines systemischen Schadens für Dritte und den Bankensektor schwerer wog als die potenzielle Gefahr für den Wettbewerb, die sich aus einem vorzeitigen Vollzug der Transaktion ergab.

Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Die nichtvertrauliche Fassung des heutigen Beschlusses wird auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer M.11111 zugänglich gemacht.



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