Die BaFin hat am 29. April 2021 gegenüber der Deutsche Bank AG zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, weitere angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und Sorgfaltspflichten einzuhalten, insbesondere in Bezug auf den Regel-Prozess bei Kundenaktualisierungen. Dies betrifft auch das Korrespondenzgeschäft und die Transaktions-Überwachung. Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG).
Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahme zu überwachen, ergänzt die BaFin das Mandat des mit Bescheid vom 21. September 2018 bestellten Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6 Kreditwesengesetz (KWG). Der Sonderbeauftragte soll über den Umsetzungsfortschritt berichten und diesen bewerten.
Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 GwG (Anordnung) beziehungsweise § 60b KWG (Ergänzung des Mandats des Sonderbeauftragten).
Der Bescheid ist seit dem 29. April 2021 bestandskräftig.