Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung müssen sich auf einen Paradigmenwechsel einstellen: Ende Januar 2020 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union (EU) verlassen. Elf Monate später, am 31. Dezember 2020, endet die Übergangsfrist, in der das Land noch Teil des Binnenmarkts und der Zollunion ist. Im Dezember ist es nach intensiven Verhandlungen gelungen, ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abzuschließen, das deren künftiges Verhältnis in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens weitreichend gestalten wird. Das Abkommen wird am 1. Januar 2021 zunächst vorläufig in Kraft treten. Die provisorische Anwendung, der der Europäische Rat bis zum Jahreswechsel aller Voraussicht nach zustimmen wird, soll bis maximal zum 28. Februar 2021 gelten. Bis dahin wird das Europäische Parlament über die unbefristete Anwendung des Abkommens entscheiden.
Die Regelungen des Abkommens gelten allerdings insoweit nur eingeschränkt für Finanzdienstleistungen, als hier grundsätzlich das Aufsichtsrecht der EU beziehungsweise des Vereinigten Königreichs fortgelten wird, es sei denn, es werden anderslautende Regelungen getroffen – etwa auf Basis von Äquivalenzentscheidungen der Europäischen Kommission (BaFinJournal November 2020).
Aus aufsichtsrechtlicher Perspektive ist das Vereinigte Königreich im Verhältnis zur EU nach Ablauf der Übergangsfrist Ende Dezember 2020 ein Drittstaat. Finanzdienstleister, die ihren Sitz in diesem Land haben, können ab Januar 2021 den Europäischen Pass nicht mehr nutzen, der ihnen bis dato den Zugang zum gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ermöglichte.
Soweit europäisches oder nationales Aufsichtsrecht nicht ausdrücklich andere Vorgaben formuliert, mussten Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die weiterhin und ohne Unterbrechung grenzüberschreitend im EWR Finanzdienstleistungen erbringen wollen, bis zum Ende der Übergangsphase daher eine Niederlassung in einem EWR-Staat errichten.
Erlaubnisanträge können weiterhin gestellt werden. In Deutschland richten sich die Voraussetzungen für die Erlaubnispflicht und das Erlaubnisverfahren nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
Quelle: BaFin