Das Rundschreiben 06/2020 (GW) betreffend Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten) richtet sich an alle unter der BaFin stehende Verpflichtete nach dem GwG in der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt. Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 vom 07.05.2020. Sie umfasst die folgenden Länder: Nordkorea, Iran, Afghanistan, Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Irak, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien, Trinidad und Tobago, Uganda und Vanuatu.
In ihrer Erklärung von 23.10.2020 hat die FATF mitgeteilt, dass die von der FATF auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 21.02.2020 veröffentlichte Erklärung „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ Gültigkeit behält und ruft die Länder auf, diese Erklärung weiterhin zu berücksichtigen. Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie hat die FATF am 02.08.2020 beschlossen, den Evaluationsprozess für Länder mit signifikanten strategischen Mängeln in ihrem Regime zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation, bezüglich derer die FATF zum Schutz vor den daraus erwachsenen Risiken für das internationale Finanzsystem zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten und in besonders gravierenden Fällen zur Anwendung von Gegenmaßnahmen aufruft, auszusetzen. Auf diesen Beschluss nimmt sie in der Erklärung vom 23.10.2020 Bezug.
Bericht der FATF zu Ländern unter Beobachtung „Jurisdictions under Increased Monitoring“ vom 23.10.2020
Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) bestehen bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF. Hierzu nennt der Bericht weiterhin die folgenden 16 Länder, die unter Beobachtung stehen, bei denen aber Fortschritte zu verzeichnen sind: Albanien, Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Myanmar, Nicaragua, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien und Uganda. Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie wurden keine neuen Länder unter Beobachtung gestellt.
In Bezug auf die unter Ziffer I. aufgeführten Länder mit Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Nordkorea
Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf Nordkorea, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nummer 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der Nordkorea oder eine in Nordkorea ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Darüber hinaus sind – wie bisher – noch folgende weitere konkrete Maßnahmen zu treffen:
An die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere im Falle von juristischen Personen und Gesellschaften, sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese sind einer vollständigen Identifizierung gemäß den Vorschriften der § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GwG zu unterziehen. Um zu verhindern, dass Unternehmen oder Personen aus diesem Land Korrespondenzbanken in Drittländern zur Umgehung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Nr. 4 GwG i.V.m. § 15 Abs. 7 GwG missbrauchen, haben deutsche Kreditinstitute sorgfältig zu überprüfen, ob und inwieweit ausländische Banken, mit denen sie Korrespondenzbeziehungen unterhalten, Konten für Unternehmen oder Personen aus diesem Land führen und ob diese in Bezug auf solche Konten verstärkte Kundensorgfaltspflichten anwenden, die den aufgeführten Maßnahmen entsprechen. Diese Pflicht gilt insbesondere in Bezug auf Konten, die von ausländischen Banken für öffentliche Stellen aus diesem Land geführt werden.
Es ist sicherzustellen, dass diese zusätzlichen Maßnahmen auch durch Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen deutscher Institute bzw. Versicherungsunternehmen im Ausland ergriffen werden. Auch die Ergebnisse sämtlicher insoweit getroffener zusätzlicher Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sind für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren. In Umsetzung des FATF-Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen habe ich am 13.05.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ordne ich gegenüber allen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichteten die Anzeige aller Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Nordkorea an die BaFin an. Im Einzelnen verweise ich auf meine Allgemeinverfügung. Die BaFin behält sich vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Iran
Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf den Iran, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nummer 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der der Iran oder eine im Iran ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. In Umsetzung des FATF-Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen habe ich am 13.05.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ordne ich gegenüber allen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichteten die Anzeige aller Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zum Iran an die BaFin an. Im Einzelnen verweise ich auf meine Allgemeinverfügung. Die BaFin behält sich vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Zweigstellen und Tochterunternehmen von im Iran ansässigen Finanzinstituten werden daneben weiterhin einer verstärkten Aufsicht unterzogen.
Afghanistan, Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Irak, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien, Trinidad und Tobago, Uganda und Vanuatu
Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf eines der neben Nordkorea und Iran in der Delegierten Verordnung aufgeführten Länder, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nummer 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der einer der genannten Drittstaaten mit hohem Risiko oder eine in diesen Drittstaaten ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Albanien
Für das nur im FATF-Statement zu „Jurisdictions under Increased Monitoring“ und nicht in der Delegierten Verordnung aufgeführte Land Albanien gelten wie bisher keine unmittelbaren Handlungspflichten und es sind keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Gleichwohl sollte bei der Bewertung des Länderrisikos im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in Albanien bzw. von Personen aus Albanien angemessen berücksichtigt werden.
Quelle : BaFin