Internet

20 März 2019

Reguvis Bundesanzeiger Verlag 5.02.2019 – In einem Streit zwischen einer in den sozialen Medien (insb. Instagram) auftretenden Influencerin und einem Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat das Kammergericht nun einige klare Aussagen zur Kennzeichnungsbedürftigkeit von Posts sog. Influencer gemacht (Urteil vom 08.01.2019, Az. 5 U 83/18). Beiträge eines Influencers seien nicht generell kennzeichnungspflichtige Werbung – selbst wenn diese Links auf Inhalte anderer Unternehmen enthalten. Vielmehr komme es stets auf den konkreten Inhalt und den jeweiligen Einzelfall an.

Nur bei einem beanstandeten Instagram Post stand die konkrete Aufmachung der Antragsgegnerin mit bestimmten Kleidungsstücken und Accessoires als für die Follower interessanter Inhalt im Vordergrund. Insoweit konnte die Influencerin auch glaubhaft machen, dass sie keinerlei Entgelt für den Post erhalten hatte. Irrelevant für den Schutz dieser Veröffentlichung sei, dass es nicht um ein gesellschafts- und tagespolitische Thema, sondern nur um eine Information zu Modetrends ging. In beiden Fällen besteht der uneingeschränkte Schutz von Art. 5 GG. Insoweit war die Kennzeichnung als Werbung nicht geboten.

Bei den anderen  beanstandeten Posts auf Instagram handelte die Influencerin gerade nicht zu privaten Zwecken. Die Weiterleitung zu den Instagram-Accounts konkreter Unternehmen sei geeignet, den Absatz von Waren dieser Unternehmern zu fördern. Auch sei es nicht um Information und Meinungsbildung der  Follower gegangen, so dass der grundrechtliche Schutz für redaktionelle Beiträge nicht eingreift. Die Vermischung redaktioneller Äußerungen mit Werbelinks bzw. der fehlende inhaltliche Bezug von Links zu einem Post deute vielmehr auf eine eigene unternehmerische Tätigkeit hin. Allein die verwendeten Tags hätten jedenfalls hier keinen hinreichenden Informationsgehalt. Vielmehr ginge es nur darum, die Neugier des Besuchers zu wecken, damit dieser den Link anklickt und sich so der Werbung des Unternehmens aussetzt.

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