Die BaFin hat am 21. September 2018 gegenüber der Deutsche Bank AG zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und Allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG).
Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, bestellte die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG). Der Sonderbeauftragte soll über den Umsetzungsfortschritt berichten und diesen bewerten.
Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 GwG (Anordnungen) beziehungsweise § 60b KWG (Bestellung des Sonderbeauftragten).
Der Bescheid ist seit dem 21. September 2018 bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Deutsche Bank AG: BaFin ordnet Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an
24 September 2018