Sozialpartner des Bankgewerbes verabschieden gemeinsame Erklärung zur Telearbeit

05 Dezember 2017
Datenbank

Die europäischen Sozialpartner des Bankgewerbes haben Mitte November eine gemeinsame Erklärung zur Telearbeit verabschiedet, in der sie einen positiven und pragmatischen Umgang mit neuen Arbeitsformen außerhalb klassischer Bürotätigkeiten befürworten.
Die Erklärung betont, dass Beschäftigte in Telearbeit – definiert als Arbeit außerhalb von Räumen des Arbeitgebers – grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten haben wie alle anderen Beschäftigten. Zugleich hebt sie an mehreren Stellen hervor, dass Arbeitgeber und Telebeschäftigte eine gemeinsame Verantwortung dafür haben, dass Telearbeit sicher und gesundheitsgerecht ist. Dazu gehören unter anderem Hinweise zur Gestaltung von Erreichbarkeit und zum Datenschutz.
Die Erklärung wird auf Arbeitgeberseite getragen vom Banking Committee for European Social Affairs (BCESA), das unter dem Dach der Europäischen Bankenvereinigung EBF die Interessen des privaten Bankgewerbes vertritt, sowie den europäischen Spitzenverbänden der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken, der European Savings Banks Group (ESBG) und der European Association of Co-Operative Banks (EACB). Für die Arbeitnehmerseite war die internationale Gewerkschaft UNI an den Gesprächen beteiligt. Der AGV Banken, seit 2013 im Vorsitz des BCESA, hat die Arbeiten an der gemeinsamen Erklärung intensiv begleitet.
„Die gemeinsame Erklärung unterstreicht, dass die Sozialpartner des Bankgewerbes die Veränderungen der Arbeitswelt nicht als Bedrohung sehen, sondern gemeinsam einen pragmatischen Rahmen schaffen, in dem Arbeit 4.0 für alle Beteiligten Vorteile bringt“, sagt Dr. Jens Thau, Geschäftsführer im AGV Banken und BCESA-Chairman. Die langjährigen Vorarbeiten hätten sich gelohnt und böten eine verlässliche Orientierung für Arbeitgeber und Beschäftigte auch auf nationaler Ebene.
Die wichtigsten Punkte der gemeinsamen Erklärung im Überblick:
Positiver gesellschaftlicher Effekt von Telearbeit: Die Erklärung unterstreicht, dass Telearbeit positive Auswirkungen auf die Gesellschaft haben kann (weniger Umweltbelastung und Verkehr, bessere Chancen für Beschäftigung und weltweite Zusammenarbeit, bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben).
Beiderseitige Freiwilligkeit:Die Sozialpartner betonen, dass Telearbeit – immer im Einklang mit nationalem Recht und Gepflogenheiten der Sozialpartner – von Arbeitgebern und Beschäftigten freiwillig eingeführt und wieder rückgängig gemacht werden kann. Dabei sollten sich die Beteiligten an Beispielen guter Praxis orientieren.
Gleichbehandlung: Telearbeitnehmer sollen grundsätzlich dieselben (Mitbestimmungs-)Rechte, Pflichten, Anforderungen und (Karriere-)Chancen haben wie alle übrigen Beschäftigten.
Erreichbarkeit und Einbindung: Telebeschäftigte sollen zu den Zeiten erreichbar sein, die einzelvertraglich oder in Kollektivvereinbarungen geregelt sind. Abweichungen davon sollen begründet und nachvollziehbar möglich sein, eine Erreichbarkeit rund um die Uhr ist nicht vorgesehen. (Persönliche) Sozialkontakte im Unternehmen sollen möglich sein.
Gesundheitsschutz: Die Sozialpartner legen besonderes Gewicht auf die gesundheitsgerechte Gestaltung von Telearbeit in Einklang mit europäischem und nationalem Recht. Mögliche besondere Belastungen von Telebeschäftigten sollen besonders in den Blick genommen werden. Dabei sind Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen gefordert, wenn es um die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und die Balance zwischen Beruf und Privatleben geht.
Respekt vor der Privatsphäre: Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Privatsphäre der Telebeschäftigten respektiert wird und Systeme zur Leistungsmessung den jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften (einschließlich Sozialpartner-Vereinbarungen) entsprechen.
Datensicherheit und Gerätenutzung: Arbeitgeber und Beschäftigte haben eine gemeinsame Verantwortung, Datensicherheit zu gewährleisten – die einen, indem sie funktionierende Infrastruktur bereitstellen, die anderen, indem sie gesetzliche und unternehmensinterne Vorschriften einhalten. Nutzen Telebeschäftigte private Geräte für ihre Arbeit, unterliegen diese denselben Regeln zur Datensicherheit und Privatsphäre wie firmeneigene Geräte.
Ausbildung, Fort- und Weiterbildung: Die Sozialpartner verweisen darauf, dass Telebeschäftigte über die (alle Beschäftigten umfassende) reguläre Qualifizierung hinaus unter Umständen spezielle Zusatzqualifizierung benötigen, etwa zu Rechtsfragen, zum Umgang mit fehlendem Sozialkontakt oder zur Datensicherheit. Dies könnte auch für Bürobeschäftigte von Bedeutung sein, die häufig mit Telebeschäftigten zusammenarbeiten.
Mit dem Einfluss moderner Technologien auf die Arbeit im Bankgewerbe hatten sich die europäischen Sozialpartner im Rahmen des sektoralen (branchenbezogenen) Dialogs bereits seit 1998 befasst, mündend in einer ersten Erklärung zur Beschäftigungsfähigkeit bei Einsatz neuester Informations- und Kommunikationstechnologie im Jahr 2002. Seither standen moderne Arbeitsformen immer wieder im Fokus, zuletzt im Dialog der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zur Telearbeit im Herbst 2016.
Aufbauend auf der jetzt unterzeichneten Erklärung werden die europäischen Banken-Sozialpartner im Frühjahr 2018 Gespräche zu übergeordneten Fragen der Digitalisierung aufnehmen.
Quelle: AGV Banken

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *